Leitsatz
Die seit dem Jahre 1977 verheirateten Parteien lebten seit Ende 1992 voneinander getrennt. Der im Mai 1982 aus der Ehe hervorgegangene volljährige Sohn hat nach der Trennung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter gelebt und seit Juli 2001 eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert. Er ist zwischenzeitlich wirtschaftlich selbständig.
Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte der Klägerin beginnend mit dem Monat Februar 2001 Trennungsunterhalt in Höhe von 1.100,00 EUR monatlich schuldet.
Sachverhalt
Die im Oktober 1956 geborene Klägerin ist von Beruf Arzthelferin und war während des Zusammenlebens der Parteien im wesentlichen nicht erwerbstätig gewesen, auch seit der Trennung ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Jahre 2004 wurde für sie eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet. Die Klägerin klagt über mannigfaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen. Im Jahre 1990 musste sie sich einer Schilddrüsenkarzinomoperation unterziehen, in deren Folge bei ihr bis Ende 1996 ein G.d.B. von 75 % anerkannt wurde. Im März 1999 und im Oktober 2000 wurde sie ambulant in diversen Kliniken behandelt. Vom 15.09. bis 05.10.2000 erfolgte ein erster stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Mit ärztlichem Attest des Hausarztes vom 11.11.2000 wurde ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im März 2001 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in einer Augenklinik wegen des Verdachts auf Hirntumor. Nach einem weiteren Attest ihres Hausarztes vom 25.05.2001 litt die Klägerin unter einem psychovegetativen Syndrom, eine psychotherapeutische Behandlung wurde für dringend angezeigt gehalten und die Vermittlungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage gestellt. Im November 2001 erfolgte eine weitere kurze stationäre Behandlung der Klägerin wegen einer Harnwegsinfektion. Es folgte eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik vom 02. bis zum 25.04.2002. Während dieses Aufenthalts wurden Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinbart. Im Januar 2003 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik wegen existenzieller Angstzustände. Aus diesem Grunde folgte ein weiterer fünfwöchiger Aufenthalt dort ab März 2003. Im Juni 2003 wurde der Klägerin während eines eintägigen stationären Aufenthalts ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt. Im Dezember 2003 wurde sie wegen einer Nierenbeckenentzündung erneut in einer Klinik behandelt. Ab dem 06.07.2004 wurde sie erneut zu einem stationären Aufenthalt in eine Klinik aufgenommen. Ihr wurde bescheinigt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen ist, die Prognose aber grundsätzlich gut sei. Im Anschluss daran unterzog sich die Klägerin ab August 2004 einer fünfzehnwöchigen Langzeittherapie in einer Fachklinik. Kurz vor Ostern 2005 wurde sie mit Verdacht auf Herzinfarkt in eine Klinik eingewiesen und dort 10 Tage stationär behandelt. Nach einem von der Klägerin im Termin im Mai 2005 überreichten ärztlichen Attest befinde sie sich weiterhin in ambulanter Behandlung wegen einer psychonervalen Erkrankung und ist aufgrund dieser Erkrankung vorerst und bis auf weiteres nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus dem Verkauf des ehemals ehelichen Hausanwesens hat die Klägerin im Jahre 1992 einen Betrag von 85.000,00 DM erhalten, ein weiterer Betrag von 96.429,36 DM ist ihr Anfang November 1993 aus dem Verkauf eines in der ehemaligen DDR gelegenen Hausanwesens zugeflossen. Außerdem hat die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter im November 2000 deren Hausanwesen geerbt, das sie für 310.000,00 DM veräußert hat. Von dem Verkaufserlös hat sie einen Betrag von 300.000,00 DM von Ende April bis Ende Juli 2001 zu einem Zinssatz von 4,4 % angelegt. Außerdem hat die Klägerin von ihrer Mutter auch Kapitalvermögen geerbt, konkrete Angaben über dessen Höhe wurden von ihr nicht gemacht.
Der im Mai 1949 geborene Beklagte war als Kreisamtmann tätig. Am 26.05.2000 erlitt er einen linksseitigen Schlaganfall, der neben einer rechtsseitigen Körperlähmung einen Verlust der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit sowie des Sprachverständnisses zur Folge hatte. Nach einem stationären Aufenthalt in einer neurologischen Klinik bis zum 13.06.2000 absolvierte er eine Frührehabilitation in der Zeit vom 14.06. bis zum 01.08.2000. Anschließend absolvierte er eine weitere Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik bis zum 07.11.2000. Es folgte ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt vom 07.11. bis zum 17.11.2000. Seither bewohnt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung und wird von dieser gepflegt.
Mit ihrer Anfang März 2001 beim Familiengericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten für die Zeit ab Februar 2001 auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.443,40 DM = 1.249,29 EUR in Anspruch genommen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Am 12.04.2001 schlossen die Parteien in einem einstweiligen Anordnungsverfahren einen Vergleich, wonach der Be...