Leitsatz

Wohngeldzahlung nach genehmigter Abrechnung

 

Normenkette

(§§ 28 Abs. 5, 45 Abs. 2 WEG)

 

Kommentar

  1. Werden Ansprüche aus verschiedenen Abrechnungen geltend gemacht, so liegen auch dann verschiedene Verfahrensgegenstände vor, wenn es sich materiell-rechtlich um denselben Zahlungsrückstand handelt.
  2. Ist eine Abrechnung bestandskräftig beschlossen (mit verbindlicher Feststellung und Nachzahlungsverpflichtung von Abrechnungssalden gem. § 28 Abs. 5 WEG), bindet er alle Eigentümer auch dann, wenn er materiell unrichtig sein sollte (BayObLG v. 28.6.2002, 2Z BR 41/02, NZM 2002, 743). Ein Antragsgegner kann deshalb mit seinem Einwand, Vorschusszahlungen im maßgebenden Abrechnungszeitraum seien nicht vollständig berücksichtigt, im Zahlungsverfahren nicht mehr gehört werden. Auf die Tilgungsbestimmung nach § 366 BGB kommt es somit in diesem Zusammenhang nicht an.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 06.02.2003, 2Z BR 124/02)

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