Die Zumutbarkeit von Gaststättengeräuschen, die auf Wohngebäude einwirken, misst sich nach den Emissionsrichtwerten der TA Lärm. Die TA Lärm ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz, die zuletzt am 31.3.2017 im Zusammenhang mit der Änderung des BauGB größere Änderungen erfahren hat. Die Immissionsrichtwerte für die einzelnen Baugebiete finden sich in 6.1 TA Lärm, der für allgemeine Wohngebiete einen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) und für reine Wohngebiete einen Tageswert von 50 dB(A) angibt. Offen ist aber, wie es im Bereich einer gemischten Nutzung steht, etwa wenn in der Nachbarschaft von Wohnhäusern gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzungen vorhanden sind.
Lärmwerte in Gemengelage
Der Fall einer gemischten Nutzung lag jetzt dem BVerwG vor. Kläger waren die Eigentümer eines Wohnhauses am Ortsrand, an das westlich schon im Außenbereich liegend das Gebäude einer Schank- und Speisewirtschaft angrenzte. Das Wohnhaus gehörte zu einem faktischen reinen Wohngebiet. Die für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte werden überschritten. Das BVerwG geht davon aus, dass die Grundstücksnutzung in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet ist, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Nutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektieren muss. Nach Auffassung des BVerwG ist in solchen Fällen zur Ermittlung der zumutbaren Belastung ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Das BVerwG beruft sich hierbei auch auf Nr. 6.7 der TA Lärm, die einen solchen Zwischenwert in Gemengelagen ausdrücklich erlaubt, soweit dies mit der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme zu vereinbaren ist. Der Zwischenwert ist dabei nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (so schon BVerwG, Beschluss v. 2.11.2017, 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136).
Bildung eines Zwischenwerts
Die Klage der Wohnhauseigentümer wurde vom BVerwG abgewiesen, da die Beweislage ergab, dass für den Tagbetrieb die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können. Die höheren Richtwerte für reine Wohngebiete müssen dagegen aufgrund der Zwischenwertbildung in diesem Fall nicht eingehalten werden.
(BVerwG, Beschluss v. 7.6.2019, 8 B 36/18)