Leitsatz
Ist ein Kfz bei einem Unfall beschädigt worden, so ist vom Geschädigten weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Er kann sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen, muss aber durch substantiierte Einwände begründete Abzüge hinnehmen.
Mangels Vorlage einer Reparaturrechnung jeden Schadenersatz zu versagen, geht nicht an.
Normenkette
§ 249 BGB, § 287 ZPO
Sachverhalt
Der Kl. nahm die Bekl. aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Pkw des Kl. durch ein bei der Bekl. haftpflichtversichertes Kfz beschädigt worden war. Der Kl. verlangte u. a. Ersatz von Reparaturkosten. Zur Schadenabrechnung berief er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten.
Die Parteien stritten darüber, ob der Kl. berechtigt sei, auf Gutachterbasis abzurechnen. Die Bekl. behauptete, der Kl. habe das Fahrzeug zu einem erheblich niedrigeren Preis, als im Gutachten ausgewiesen, reparieren lassen. Sie war der Ansicht, dass er nur die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen von ihr ersetzt verlangen könne. Demgegenüber berief sich der Kl. darauf, das Fahrzeug teilweise selbst repariert zu haben; er war der Auffassung, ohne weiteren Schadennachweis auf Gutachterbasis abrechnen zu können.
Das LG hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.
Seine Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem Kl. weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Bekl. für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Diese Vorschrift stellt zwar die Schadenermittlung weithin in das Ermessen des Tatrichters; er muss es aber pflichtgemäß und unter Beachtung der materiellen Vorgaben des § 249 S. 2 BGB ausüben. Wenn die bekl. Haftpflichtversicherung die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrags substantiiert bestreitet und er Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft der Kl. allerdings unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen. Die Sachgründe für solche Schätzung hat der Tatrichter darzulegen. Dem Kl. mangels Vorlage einer Reparaturkostenrechnung jeden Schadenersatz zu versagen, geht nicht an.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 334/88