Leitsatz

Zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren (hier: Beweisbeschluss zur Prozessfähigkeit)

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG; §§ 12, 28 Abs. 2 FGG; §§ 104 ff. BGB

 

Kommentar

  1. Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss v. 21.6.2005 (NZM 2005, 953) einen Streitfall zur Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung in einer Wohnungseigentumssache (Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden sollte) dem BGH zur abschließenden Entscheidung vorgelegt, und zwar wegen "vermeintlicher" Abweichung von einer Entscheidung des OLG Hamm (v. 14.9.1988, 15 W 385/88, Rpfleger 1989, 61).
  2. Der BGH kam zur Auffassung, dass vorliegend nicht von einer Abweichung in derselben Rechtsfrage gesprochen werden könne, da es in der Entscheidung des OLG Hamm um ein Pflegschaftsverfahren gem. § 38 FGG a.F., also um ein Verfahren der allgemeinen Freiwilligen Gerichtsbarkeit ging.

    Die Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit (und damit auch der wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren) sind demgegenüber, anders als diejenigen der allgemeinen Freiwilligen Gerichtsbarkeit dadurch gekennzeichnet, dass an ihnen mehrere Betroffene beteiligt sind, deren Interessen einander widerstreiten und dass insoweit kein öffentliches Interesse an der beantragten Entscheidung besteht. Die Ermittlungsverpflichtung des Gerichts greift daher in diesen Fällen nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten hierzu Anlass bietet.

    Eine Entscheidung, die zu den verfahrensrechtlichen Pflichten, Obliegenheiten oder Rechten eines Beteiligten im Hinblick auf die Mitwirkung an der Tatsachenfeststellung in einem Verfahren der allgemeinen Gerichtsbarkeit ergangen ist (hier: durch das OLG Hamm in einem Pflegschaftsverfahren), kann also nicht auf ein Verfahren der streitigen Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: das Wohnungseigentumsverfahren) übertragen werden.

  3. Somit war auch die Vorlage des OLG Düsseldorf nicht von einer Abweichung in derselben Rechtsfrage gekennzeichnet und an das OLG zu eigener Entscheidung zurückzugeben.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 29.09.2005, V ZB 107/05BGH v. 29.9.2005, V ZB 107/05, NZM 24/2005, 952 = ZMR 1/2006, 53

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