Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Der Inhalt einer Gemeinschaftsordnung ist vom Rechtsbeschwerdegericht selbstständig auszulegen; dabei ist der Senat nicht an die Auslegung durch das Landgericht gebunden. Bei der Auslegung ist wie bei allen Grundbucheintragungen auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; die Auslegung muss also nach objektiven Kriterien vorgenommen werden; ohne ausschlaggebende Bedeutung ist, was der oder die Erklärenden gewollt haben; ebensowenig ist es für die Auslegung der Gemeinschaftsordnung maßgebend. wie deren Bestimmungen von den Wohnungseigentümern in der Vergangenheit gehandhabt worden sind (allgemeine Meinung und ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. BayObLG, WM 96, 362).

2. Ob die Regelung der Gemeinschaftsordnung im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht, kann dahinstehen; jedenfalls ist sie nicht in einer Weise grob unbillig, dass ein Festhalten an ihr für einen Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen des § 242 BGB nicht mehr zumutbar wäre (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 94, 145; WE 95, 339).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren, da das Rechtsmittel des Antragstellers in vollem Umfang erfolglos geblieben ist; Geschäftswert DM 4.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.08.1996, 2Z BR 57/96)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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