Leitsatz

(hier: Wohnungseigentumsvermietung ausschließlich als Ferienhäuser mit Gebrauchsüberlassung an ständig wechselnde Gäste)

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. In der Gemeinschaftsordnung einer großen Wohnanlage (bestehend aus 146 Ferienhäusern, einem Verwaltungsgebäude, Freizeiteinrichtungen u.a.) war vereinbart:

"Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum samt Sondernutzungsrecht und Anteil am Gemeinschaftseigentum und den Gemeinschaftseinrichtungen zur Nutzung im Rahmen eines Feriendorfbetriebes zur Verfügung zu stellen. Die Häuser dürfen nur als Ferienhäuser verwendet werden. Der Betrieb von Ferienhäusern bedeutet insbesondere, dass diese Häuser ganzjährig an ständig wechselnde Gäste zum Gebrauch überlassen und dass die Begründung eines Dauerwohnsitzes ausgeschlossen ist."

2. Ausgehend von dieser gültigen Vereinbarung steht es - in entsprechender Auslegung - jedem Wohnungseigentümer (Hauseigentümer) frei, ob er sich selbst um Feriengäste bemüht, ob er einen Makler beauftragt oder die Wohnung zum Zweck der Weitervermietung an einen gewerblichen Unternehmer verpachtet.

3. Vorliegend wären die gestellten Anträge bereits unzulässig gewesen, da nicht einmal aufgrund des Akteninhalts bestimmt war, gegen wen sich der Antrag richtete (Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes).

4. Der in allen drei Instanzen unterlegene Antragsteller wurde auch in die außergerichtliche Kostenerstattung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt, bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 6.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.11.1997, 2Z BR 112/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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