Leitsatz

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss aus der Begründung für den Mieter nur erkennbar hervorgehen, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat.

 

Fakten:

In der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hatte der Vermieter den Mietsaldo nicht zutreffend angegeben und auch die Monate, für die die Miete rückständig war, nicht richtig bezeichnet. Die Parteien streiten darüber, ob die Begründung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs den formalen Anforderungen des Gesetzes entspricht. Das Gericht entscheidet auch in 2. Instanz, dass die Begründung den Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB Genüge tut. Danach müssen die Kündigungsgründe nur so ausführlich angegeben werden, dass der damit geltend gemachte Sachverhalt ausreichend von vergleichbaren anderen Sachverhalten abgegrenzt werden kann. Der Mieter muss erkennen können, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat. Die falsche Angabe des Mietsaldos ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil für die angegebenen Monate Mietrückstände in diesem Umfang nicht bestanden. Hierin liegt kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen. Entscheidend ist allein, dass der Vermieter seine Kündigung mit einem kündigungsrelevanten Rückstand begründet und ein solcher auch bestanden hat.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 21.01.2003, 65 T 102/02

Fazit:

Der Begründungszwang bei der fristlosen Kündigung wird großzügig gehandhabt. Falsche Angaben in der Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind unschädlich, soweit der Kündigungsgrund Zahlungsverzug - dessen Vorliegen der Vermieter im Streitfall beweisen muss - genannt ist.

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