Leitsatz
Die Parteien stritten u.a. um die Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Sie hatten im Jahre 1979 geheiratet. Aus der Ehe waren zwei in den Jahren 1980 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen, die in dem Haushalt der Beklagten lebten.
Der Ehemann verdiente als Systemverwalter ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 4.257,00 EUR. Die geschiedene Ehefrau war ausgebildete anästhesie- und intensivmedizinische Krankenschwester. In diesem Beruf konnte sie jedoch wegen eines schweren Bandscheidenvorfalls, den sie im Oktober 2005 erlitten hatte, nicht mehr tätig sein. Sei dem 1.8.2007 arbeitete sie als Gebietsleiterin für Medizinprodukte.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Elementarunterhalts i.H.v. 404,00 EUR und eines Altersvorsorgeunterhalts von 100,00 EUR verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung des Ehemannes, der die Abweisung der Klage auf Unterhalt, hilfsweise eine Befristung der Unterhaltszahlungen, erstrebte.
Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau war nach Auffassung des OLG nicht vorzunehmen, da die Voraussetzungen hierfür derzeit noch nicht abgeschätzt werden könnten.
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts führen könnten, trage der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handele (BGH, FamRZ 2008, 134).
Habe der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legten, obliege es dem Unterhaltsberechtigten, seinerseits Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprächen.
Im vorliegenden Fall hielt das OLG das Einkommen der Ehefrau für noch nicht nachhaltig gesichert. Ihre Erwerbsbiographie zeige, dass sie ihre berufliche Karriere stets zielstrebig betrieben, wegen der Kinder jedoch Einschränkungen in Kauf genommen und insbesondere lukrative Tätigkeiten aufgegeben habe. Aus diesem Grunde habe sie zum Zeitpunkt ihrer Erkrankung im Jahre 2005 keinen Kündigungsschutz genossen. Ihre neue Tätigkeit übe sie erst 10 Monate aus. Es sei daher noch offen, ob sie sich hierdurch eine nachhaltige Erwerbssicherung werde verschaffen können.
Hinweis
Gegenstand der Entscheidung des Urteils des OLG Hamm waren auch die von dem Ehemann geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten von EUR 650,00 monatlich wegen einer längeren Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte. Das OLG erkannte berufsbedingte Aufwendungen in dieser Höhe an. Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs sei auch bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen. Vielmehr komme es auf den Einzelfall an. Nach den einschlägigen Leitlinien des OLG Koblenz komme bei längerer Fahrtstrecke eine Kürzung der Pauschale in Betracht, im vorliegenden Fall sei sie jedoch nicht angemessen. Dem Unterhaltspflichtigen als Bezieher eines gehobenen Einkommens, der einen Mittelklassenwagen nutze, entstünden ohnehin weit höhere Kosten durch die Nutzung des Pkw, der Finanzierungsaufwand übersteige im Übrigen den in die Pauschale insoweit eingerechneten Betrag.
Maßgeblich für eine Kürzung sei die Frage, ob die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle unverhältnismäßig sei. Eine Herabsetzung komme nur dann in Betracht, wenn auch ein Wohnsitzwechsel verlangt werden könne. Ein solcher sei dem Unterhaltspflichtigen im vorliegenden Fall jedoch nicht zuzumuten.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008, 9 UF 31/08