Leitsatz

Der Vermieter trägt die Beweislast für die unaufklärbare Ursache einer Schwärzung - "Fogging" - der Wohnung.

 

Fakten:

Die Wohnung war wegen Schwärzungen renovierungsbedürftig geworden. Der Vermieter fordert vom Mieter nach dessen Auszug Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen getätigter Aufwendungen zur Renovierung der Wohnung. Das Gericht verneint die Ansprüche des Vermieters. Er hat nicht bewiesen, dass die Verschwärzungen nicht auf einen Baumangel oder Ähnliches zurückzuführen sind, zumal die Mietdauer nur zwei Jahre betrug. Wie bei der Rechtsprechung zu Feuchtigkeitsschäden ist auch bei Schwärzungen der Wohnung zunächst vom Vermieter zu beweisen, dass Baumängel oder andere Mängel der Mietsache nicht ursächlich sind. Nach dem Sachverständigengutachten sind Weichmacher, die sich im Teppich oder in Einbauküchen oder in Wandfarben befunden haben müssen, für die Verschwärzungen verantwortlich. Als Ursache kommt also der vermieterseits eingebrachte Teppichboden in Betracht. Für alle unaufklärbaren Ursachen eines Mietmangels, also auch bei "Fogging", trägt der Vermieter die Beweislast. Die Raumnutzung durch den Mieter, etwa durch Mückenlichter, kann mitgewirkt haben, muss es aber nicht. Ein Mitverschulden des Mieters ist nicht bewiesen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 18.02.2003, 64 S 457/01

Fazit:

Streiten die Parteien, ob die vermieteten Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt, eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen.

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