Leitsatz

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

 

Normenkette

(§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 und 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO)

 

Kommentar

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erschöpft sich nicht in der Zuständigkeitsfrage, wegen der verwiesen wurde. Sie erstreckt sich auch auf weitere Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht diese erkennbar geprüft und bejaht hatte. Dies gilt auch bei der Verweisung einer Wohnungseigentumssache durch das Amtsgericht – Streitgericht – an das LG wegen Überschreitens der Streitwertgrenze.

2. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat abgelehnt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001, 2Z AR 1/01)

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