Kommentar

Gegen einen Rechtsanwalt, der Betreuer mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zur Heilbehandlung und Regelung von Vermögensangelegenheiten für eine im April 1992 verstorbene Frau war, klagte der Betreiber eines Krankenhauses, in dem die Verstorbene vor ihrem Tod 14 Monate untergebracht war. Er verlangte vom Anwalt Zahlung noch offener Krankenhausrechnungen mit der Begründung, der Anwalt habe, nachdem die AOK die Kostenübernahme im Juni 1991 eingestellt habe, für die vermögenslose Frau Sozialhilfeleistungen beantragen oder auf andere Weise die Begleichung der Krankenhausrechnungen sicherstellen müssen.

Die Bundesrichter wiesen die Klage ab. Sie erklärten, daß allein aus der Tatsache, daß der Anwalt Betreuer gewesen war, keine besondere Vertrauensstellung im Verhältnis zur Krankenhausbetreiberin begründet wurde. Eine solche besondere Vertrauensstellung ergebe sich auch nicht aus der beruflichen Stellung des Betreuers. Somit sei kein Anhaltspunkt für eine Durchbrechung des Grundsatzes ersichtlich, daß der Betreuer als Vertreter ( Geschäftsfähigkeit ) der Betreuten und nicht als persönlich Haftender gehandelt hatte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.12.1994, III ZR 175/93

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