Leitsatz

Ein Anspruch eines Bewerbers auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung setzt voraus, dass er sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.

 

Sachverhalt

Ein männlicher Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben, die nicht geschlechtsneutral, sondern für eine "Chefsekretärin/Assistentin" ausgeschrieben wurde. Nachdem er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt wurde, machte er Schadensersatz in Höhe von 3 Monatsverdiensten geltend.

 

Entscheidung

Das LAG entschied gegen ihn und stellte klar, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 611 a BGB voraussetzt, dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.

Im fraglichen Fall konnte, so sah es das Gericht, aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung gefolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung gar nicht gewollt sei. Ein ernsthafter Bewerber würde in seiner Bewerbung versuchen, ein positives Bild von seiner Person und seinen in der Stellenbeschreibung geforderten Fähigkeiten abzugeben. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spreche es, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung gar keine Angaben mache oder eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußere. Der Bewerber hatte durch dieses Verhalten gezeigt, dass er sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hatte. Deshalb stand ihm keine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu.

 

Link zur Entscheidung

LAG Berlin, Urteil v. 30.3.2006, 10 Sa 2395/05.

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