Leitsatz

Um rechtsgültig zu sein, muss ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden (§ 313 BGB). Dabei müssen die beurkundeten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Haben die Vertragsparteien bewusst Unrichtiges beurkunden lassen, z. B. einen zu niedrigeren Kaufpreis, so ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft (§ 117 BGB) und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels (§ 125 BGB) nichtig.

Im vorliegenden Fall war ein Grundstückskaufpreis von 5 Mio. DM beurkundet worden, während in Wirklichkeit nur 300 000 DM vereinbart waren. 150 000 DM hatte die Klägerin bereits bar und ohne Quittung bezahlt. Diesen Betrag verlangte sie zurück, weil ihre Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks und der Finanzierungsmöglichkeiten fehlgeschlagen waren; dies nahm die Klägerin zum Anlass, sich von dem formungültigen Kaufvertrag loszusagen. Die Vorinstanz hatte die Klage unter Hinweis auf § 815 BGB abgewiesen; danach ist die Rückforderung wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs u. a. dann ausgeschlossen , wenn der Leistende den Erfolgseintritt treuwidrig verhindert hat. Dieses Urteil hob der BGH auf und verwies die Sache zurück. Grundsätzlich könnten sich die Parteien eines formungültigen Kaufvertrags auf dessen Nichtigkeit berufen und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern, ohne sich dadurch dem Vorwurf treuwidrigen Handelns auszusetzen. Hier seien zwar die Gründe für das Scheitern des Kaufvertrags der Sphäre der Klägerin zuzuordnen, dies rechtfertige aber noch nicht die Annahme einer Treuwidrigkeit; eine solche könnte sich nur aus besonderen zusätzlichen Umständen ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.07.1999, V ZR 167/98

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