Leitsatz

Zur Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 WEG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer kann baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfange und aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 WEG) geltend machen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er allerdings, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (ebenso OVG Münster v. 28.2.1991, 11 B 2967/90, NVwZ-RR 1992, 11).

 

Link zur Entscheidung

Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.10.2003, 1 CS 03.1785, NZM 6/2004, 235

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