Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ficht ein Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschluss über eine Kreditaufnahme an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer nach der vollen Höhe des Kredits und nicht nur nach dem auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil.

Ein gleichzeitig gefasster Sonderumlagebeschluss in Höhe der Kreditaufnahme erhöht bei dessen gleichzeitiger Anfechtung den Rechtsmittelwert nicht über den Kreditbetrag hinaus.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 03.11.1993, 24 W 5915/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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