Normenkette

§ 8 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Wird zur Eintragung in das Grundbuch nur die in der Teilungserklärung vorgenommene Aufteilung des Grundstücks und die der Teilungserklärung als Anlage beigefügte Gemeinschaftsordnung bewilligt und beantragt, werden andere Bestimmungen in der Teilungserklärung nicht Gegenstand der Grundbucheintragung und wirken daher auch nicht gegen einen Sondernachfolger (hier: Zur Nutzung gemeinschaftlicher Stellplatzflächen eines Garagen-Teileigentümers mit berechtigter, jedoch ausschließlicher Garagenvorplatznutzung einschließlich zugehöriger Nebenflächen und der Zufahrt zur Garage).

2. Ein Sondernachfolger (hier: des Garagen-Teileigentums) muss sich allerdings alle Regelungen der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung entgegenhalten lassen, wenn er im Kaufvertrag in alle Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung eingetreten ist. Vorliegend wurde auch mit deklaratorischem Beschluss dem Garagen-Teileigentümer untersagt, eigene oder fremde Fahrzeuge auf den weiteren, gemeinschaftlichen Stellplätzen der Wohnanlage abzustellen. Vom Mitgebrauch dieser Kfz-Stellplätze wurde die Antragstellerseite also zu Recht ausgeschlossen. Diese Stellplätze auf Gemeinschaftseigentum befanden sich auch nicht als Nebenflächen im Zufahrtsbereich zur betreffenden Garagen-Teileigentumseinheit.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren zu Lasten der Antragsteller bei Geschäftswert III. Instanz von DM 14.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.11.2000, 2Z BR 76/00)

Zu Gruppe 3

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