Leitsatz

Zur Frage der Zumutbarkeit und Eignung eines Nachmieters, wenn sich der Vermieter unter der Bedingung, dass ein solcher Nachmieter gefunden wird, mit einer Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag einverstanden erklärt.

 

Fakten:

Kurz nach Beginn des auf fünf Jahre befristeten Mietverhältnisses veränderte sich der eine Mieter beruflich, der andere heiratete. Sie kündigten das Mietverhältnis vorzeitig und räumten die Wohnung. Danach vereinbarten die Parteien, dass das Mietverhältnis beendet werden solle, wenn ein geeigneter Nachmieter gefunden sei. Der Vermieter suchte neue Mieter. Ein Mietinteressent wurde vom Vermieter abgewiesen, weil er unter anderem nur eine geringere Miete zahlen wollte. Der Vermieter verlangt von den Mietern die Miete für die Monate des Leerstands und die monatliche Differenz zur niedrigeren Miete der Weitervermietung. Der BGH weist den Vermieter mit seinen Ansprüchen zurück. Ein Mieter, der sich vorzeitig aus einem befristeten Mietvertrag lösen will, muss einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellen. Ihn trifft auch die Beweislast dafür, dass der Vermieter einen Ersatzmieter wider Treu und Glauben oder entgegen der getroffenen Vereinbarung abgelehnt hat. Ist der Vermieter aber selbst mit dem Mietinteressenten in Verbindung getreten und hat mit diesem über die Anmietung der Wohnung verhandelt, hätte er substantiiert vortragen müssen, zu welchem Preis der Mietinteressent die Wohnung angemietet hätte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.01.2003, VIII ZR 244/02

Fazit:

Einigen sich die Parteien darauf, dass auch der Vermieter Ersatzmieter sucht, trifft den Vermieter eine erweiterte Darlegungspflicht, warum er den von ihm selbst kontaktierten Ersatzmieter ablehnen will.

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