Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich in der Berufungsinstanz noch um den Trennungsunterhalt und das zu dessen Berechnung anzusetzende Einkommen des beklagten Ehemannes, der das ehemals gemeinsame Familienheim alleine bewohnte. Insoweit ging es primär um die Höhe des bei ihm zu berücksichtigenden Wohnwertes.
Beide Parteien hatten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, die Berufung der Klägerin hielt das OLG für begründet.
Neben seinem Erwerbseinkommen verfüge der Beklagte noch über sonstiges Einkommen aus Vermögenserträgen sowie ihm zurechenbare geldwerte Vorteile aufgrund mietfreien Wohnens im eigenen Haus.
Der Vorteil mietfreien Wohnens sei während der Trennungsphase zunächst nur in Höhe des angemessenen Wohnwertes i.H.v. von ca. 350,00 EUR seinschließlich Dezember 2006 zu berücksichtigen.
Ab Januar 2007 sei der volle Mietwert des von dem Beklagten bewohnten Hauses einkommenserhöhend in Ansatz zu bringen, da ab Januar 2007 die Scheidungsklage rechtshängig und spätestens ab diesem Zeitpunkt mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei (vgl. BGH in FamRZ 2008, 963).
Der volle Wohnwert komme regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen sei und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden könne. Vorliegend sei insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Parteien vor dem OLG in der mündlichen Verhandlung am 27.5.2008 davon auszugehen, dass jedenfalls mit der Zustellung des Scheidungsantrages im Januar 2007 die Ehe zerrüttet und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folge aus § 92 Abs. 1 ZPO und für die zweite Instanz aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. § 97 Abs. 2 ZPO fand nach Auffassung des Senats keine Anwendung, da die Klägerin kein neues Verteidigungsvorbringen in das Berufungsverfahren eingeführt habe. Vielmehr sei die Frage der Anrechenbarkeit eines Wohnvorteils bereits Streitgegenstand des ersten Rechtszuges gewesen. Der Beklagte selbst habe mit seiner Berufungserwiderung aus dem Monat April 2008 das Mietexposé des Sachverständigen vom 22.8.2008 zu den Akten gereicht, aus dem sich die ortsübliche Miete von 860,00 EUR ergebe. Er vertrete allerdings nach wie vor die Auffassung, das ihm allenfalls ein Wohnwert von 215,00 EUR zurechenbar sei, diesen Betrag jedoch anrechenbare Hauslasten in zumindest gleicher Höhe gegenüberständen.
Insgesamt sei daher für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO kein Raum.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, 4 UF 253/07