Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1970 geheiratet und wurden im Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau begehrte als Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von 29.941,38 EUR. Kernproblem der Entscheidung war, dass den Eheleuten von deren Eltern/Schwiegereltern sukzessive Geldbeträge zugewandt worden waren. Diese sollten zum einen der Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum stehenden Hausbaus dienen, zum anderen wurden hiervon Urlaube bezahlt, Hausratsgegenstände angeschafft und Leistungen für den Haushalt erbracht. Es stellte sich die Frage der Bedeutung dieser Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Das AG gab der Klage der Ehefrau statt mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Ehefrau begehrte die Zuerkennung von Zinsen, der Ehemann verfolgte weiterhin das Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang.
Die Rechtsmittel der Parteien waren teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei unentgeltlichen Zuwendungen gem. § 1374 Abs. 2 BGB zu differenzieren sei. Eine Zurechnung zum Anfangsvermögen finde nur statt, wenn sie nicht "den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen seien".
Diese Einschränkung diene der Abgrenzung gegenüber solchen Leistungen, die zum Verbrauch bestimmt seien. Nach der Zielsetzungen des Zugewinnausgleichs solle nur ein Vermögenszuwachs ausgeglichen werden. Danach sei zu unterscheiden, ob die Mittel zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs oder der Vermögensbildung dienten. Dies sei im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu entscheiden. Bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaub, eines Führerscheins oder der Wohnungseinrichtung greife der Privilegierungstatbestand nach Auffassung des OLG nicht ein. Im Übrigen sei bei der Vermögensbildung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Hauses zu differenzieren: Gegenüber dem eigenen Kind handele es sich um eine begünstigende Schenkung, bei dem Schwiegerkind sei die Leistung wie eine ehebezogene Zuwendung unter Ehegatten zu behandeln. Es handele sich insoweit nicht um eine Schenkung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Koblenz steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Zuwendung an Schwiegerkinder (vgl. z.B. BGH v. 12.4.1995 - XII ZR 58/194 = FamRZ 1995, 1060 sowie Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rz. 557).
Anders als bei dem eigenen Kind wird die Zuwendung an den anderen Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das eigene Kind erhält damit über den Zugewinnausgleich zumindest die Hälfte der auf den Partner entfallenen Zuwendung seiner Eltern zurück.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006, 7 UF 850/05