Leitsatz

  1. Der Steuerberater, der auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags tätig wird, ist verpflichtet, die ihm vom Mandanten zum Zweck der Geschäftsbesorgung überlassenen Unterlagen (Kassenbelege, Kassenabrechnungen, Bankauszüge) an diesen bei Beendigung des Mandats herauszugeben. Im Falle der Unwirksamkeit der Beauftragung ergibt sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB.
  2. Sind die Unterlagen einer Steuerberatersozietät übergeben worden, schuldet jedes einzelne Mitglied der Sozietät wie ein Gesamtschuldner neben der Gesellschaft die Herausgabe.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an den Handakten besteht gem. § 66 Abs. 4 StBerG nur insoweit, als er für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann.
  4. Gemäß § 66 Abs. 4 S. 2 StBerG besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters nicht, wenn die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Klärung der Gegenforderung des Steuerberaters schwierig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs des Mandanten auf unabsehbare Zeit verhindern kann.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2004, I-23 U 36/04

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