§ 320 BGB begründet ein Einrederecht des in Anspruch genommenen Schuldners. Praktisch hat die Ausgestaltung des Rechts aus § 320 BGB als Einrede zur Folge, dass es nur dann beachtet wird, wenn es ausgeübt wird.[1] Die Ausübung dieses Rechts erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sodass die Einrede ausdrücklich oder konkludent erhoben werden kann. Wurde die Einrede bereits vorgerichtlich erhoben und wird der Rechtsstreit gerichtlich weitergeführt, obliegt es dem Schuldner, die vorgerichtliche Ausübung dieses Rechts vorzutragen. Anderenfalls kann die Einrede aus § 320 BGB erstmalig im gerichtlichen Verfahren erhoben werden. Erhebt der Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wendet er in einem gerichtlichen Verfahren seine uneingeschränkte Verurteilung hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs ab und erreicht eine Zug-um-Zug-Verurteilung.
Beginn der Rechtsfolgen
Der Einredecharakter führt im Falle des § 320 BGB aber nicht dazu, dass die materiell-rechtlichen Folgen erst mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eintreten, vielmehr treten die Rechtsfolgen rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einrede erstmals hätte erhoben werden können.
Hinsichtlich der Erfüllungspflicht hat dies zur Folge, dass das bloße Bestehen der Einredevoraussetzungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hemmt, sodass die Nichtleistung keine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Im Übrigen kann der Schuldner wiederum bei bloßem Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Schuldnerverzug kommen.[2]
Kündigungsausschluss
Dies bedeutet für den Vermieter, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Einrede aus § 320 BGB gegeben sind und der Mieter die Einrede geltend macht.[3]
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