Hubert Blank †, Serdar C. Karabulut
Zusammenfassung
Nach der Legaldefinition aus § 273 Abs. 1 BGB ist das allgemeine Zurückbehaltungsrecht das Recht des Schuldners, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht stellt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 BGB dar und gewährt dem Schuldner im Falle eines gegenseitigen Vertrags das Recht, die ihm obliegende (Haupt-)Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.
1 Zusammenfassung
Für ein Mietverhältnis folgt aus den Grundsätzen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags das Recht des jeweiligen Schuldners, dass er gegenüber seinem Mietvertragspartner die Erbringung der von ihm geschuldeten Hauptleistung verweigern kann, solange die ihm geschuldete Hauptleistung noch nicht erbracht wurde. Wird die Einrede aus § 320 BGB erhoben, so haben sich die Mietvertragsparteien die jeweiligen Leistungen nur noch Zug um Zug zu gewähren.
2 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags als besonderes Zurückbehaltungsrecht
2.1 Entstehung
Ein Zurückbehaltungsrecht entsteht bei Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags (Abschn. 2.1.1), bei einem Gegenseitigkeitsverhältnis der Ansprüche (Abschn. 2.1.2) sowie wenn die Gegenforderung einredefrei (Abschn. 2.1.3) ist.
2.1.1 Gegenseitiger Vertrag
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist lediglich dann statthaft, wenn es sich bei dem rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Dies gilt ungeachtet der geltend gemachten Forderung des Gläubigers und der angestrengten Gegenforderung des Schuldners.
Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Denn sein Inhalt ist typischerweise durch die Hauptleistungspflichten des Vermieters, dem Mieter
und die Hauptleistungspflicht des Mieters,
bestimmt. Charakteristisch für den Mietvertrag ist zudem, dass diese (Hauptleistungs-)Pflicht der einen Mietvertragspartei um der (Hauptleistungs-)Pflicht der anderen Mietvertragspartei willen übernommen wird.
Gegenseitigkeit bleibt erhalten
An dem gegenseitigen Charakter eines Mietvertrags ändert sich nichts, wenn die Schönheitsreparaturpflicht und damit ein Teilbereich der vermieterseitigen Instandhaltungspflichten auf den Mieter abgewälzt wird.
Ebenso schadet auch es nicht, wenn die Mietvertragsparteien, entgegen der gängigen Mietvertragspraxis, eine andere Art der Entrichtung der Miete vereinbaren als die periodisch wiederkehrende Zahlung eines Geldbetrags.
Der Annahme eines Mietvertrags steht daher eine Vereinbarung nicht entgegen, nach der die mieterseitige Pflicht zur Entrichtung der Miete
- in einer einmaligen Zahlung oder Leistung,
- in anderer Art als in der Zahlung eines Geldbetrags besteht oder aber
- eine hybride Miete vorsieht, bei der neben der Zahlung eines Geldbetrags kleinere Dienstleistungen
zu erbringen sind.
2.1.2 Gegenseitigkeitsverhältnis der Ansprüche
Gegenstand der Einrede des nicht erfüllten Vertrags können lediglich Hauptleistungspflichten sein, die in einem synallagmatischen Gegenseitigkeitesverhältnis zueinander stehen. Daher kann die Einrede nur dann erhoben werden, wenn der Vertragspartner die Bewirkung der eigenen Hauptleistung verweigert, weil die ihm selbst geschuldete Hauptleistung noch nicht bewirkt wurde.
Bei einem Mietvertrag stehen sich typischerweise die Hauptleistungspflicht des Mieters zur Entrichtung der Miete und die Hauptleistungspflichten des Vermieters zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache sowie ihre Instandsetzung und -haltung gegenüber.
Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Gebrauchsüberlassung?
Allerdings sind a...