Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Verpflichtung von Ehegatten zur Minimierung finanzieller Lasten durch Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute und hatten für den Kläger die Steuerklasse III, für die Beklagte die Steuerklasse V gewählt. Sie lebten seit März 2003 voneinander getrennt.
Im November 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2002 - wie auch in den früheren Jahren - vorzubereiten. Dies lehnte der Kläger jedoch ab, gab eine Steuererklärung nur für sich selbst ab und beantragte Einzelveranlagung. Nach vorheriger Fristsetzung des Finanzamtes gab auch die Beklagte ihre Steuererklärung ebenfalls mit dem Antrag auf Einzelveranlagung ab. Der daraufhin an sie ergangene Steuerbescheid führte zu einer Steuererstattung. Gegen den Kläger hingegen wurde mit Steuerbescheid vom 19.1.2004 eine Nachforderung von ca. 7.100,00 EUR festgesetzt. Nach Erhalt des Steuerbescheides verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2002, von der er für sich eine Steuererstattung von ca. 3.500,00 EUR erwartete.
Da die Beklagte sich weigerte, erhob der Kläger Klage auf Abgabe der entsprechenden Zustimmungserklärung.
Die Beklagte hielt sich mit Rücksicht auf die von dem Kläger zunächst abgelehnte gemeinsame Veranlagung und die bereits durchgeführte getrennte Veranlagung für das Jahr 2002 zur Abgabe der verlangten Erklärung für nicht verpflichtet. Sie trat der Klage entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung.
Das LG hat ihren Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Anders als das LG hat das OLG die Erfolgsaussicht zur Verteidigung gegen die Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung bejaht, weil nach ihrem Sachvortrag, dem der Kläger nicht entgegen getreten sei, und aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens die Annahme einer konkludenten Vereinbarung der Parteien nahe liege, nach deren Inhalt sie für diesen Zeitraum Einzelveranlagung nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch in ihrem Innenverhältnis gewählt hätten. Dies verbunden mit der danach auf der Hand liegenden weiteren Vereinbarung, dass jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfielen, selbst aufzukommen habe und steuerliche Nachforderungen oder Rückzahlungen zwischen ihnen nicht auszugleichen seien.
Für den konkludenten Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung spreche, dass der Kläger für das Jahr 2002 eine Zusammenveranlagung gegenüber der Beklagten ausdrücklich abgelehnt und beim Finanzamt Einzelveranlagung beantragt habe. Zudem habe die Beklagte ihrerseits gegenüber dem Kläger ihren ursprünglichen Wunsch nach einer gemeinsamen Veranlagung nicht weiter verfolgt, sondern ebenfalls gegenüber dem Finanzamt die Einzelveranlagung gewählt und den darauf ergangenen Steuerbescheid bestandskräftig werden lassen.
Wirksamkeitsbedenken gegen eine solche Vereinbarung hatte das OLG nicht.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2005, 19 W 52/05