2.1 Voraussetzungen für Steuerfreiheit
Eine Sonderstellung nehmen Zuschläge ein, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (SFN-Zuschläge). Solche Zeitzuschläge für ungünstige Arbeitszeiten können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Deshalb sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Wird nur ein Teil der (einheitlichen) Entlohnung für die sonntags, feiertags oder nachts geleistete Arbeit gezahlt, kann dies keinen begünstigten Zuschlag begründen.
Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.
2.2 Umfang der Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt:
- für Nachtarbeit auf 25 %,
- für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4,
- für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4,
- für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 %
des Grundlohns.
Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit
Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen.
2.3 Nachtarbeit
Nachtarbeitszuschläge werden vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht erfolgt. Das Lohnsteuerrecht unterscheidet 2 Nachtarbeitszuschlagssätze:
- 25 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
- 40 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der Arbeitsbeginn vor 0 Uhr lag.
2.4 Sonntagsarbeit
Steuerlich begünstigt ist die Sonntagsarbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des jeweiligen Tages. Zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit gesonderte Zuschläge, sind diese steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, kann ein Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.
2.5 Feiertagsarbeit
Folgende Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit bleiben bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerfrei, soweit sie
- für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr sowie für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr: 125 %
- für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr und am 25. und 26.12. sowie am 1.5. von 0 Uhr bis 24 Uhr: 150 %
des Grundlohns, der auf höchstens 50 EUR begrenzt ist, nicht übersteigen.
Als Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr an diesen Tagen. Die Zuschläge für die Arbeit an Silvester und an Heiligabend werden jeweils ab 14 Uhr als Feiertagszuschläge anerkannt.
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.
2.6 Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen
Ein Nachtarbeitszuschlag kann zusätzlich für an Feiertagen geleistete Nachtarbeit neben dem Zuschlag für Feiertagsarbeit beitrags- und steuerfrei bezahlt werden. Die beiden Zuschläge können auch dann zusammengerechnet werden, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.
Nachtarbeit am Sonntag
von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: |
50 % + 40 % = |
90 % |
von 20 bis 24 Uhr: |
50 % + 25 % = |
75 % |
von 0 bis 4 Uhr des dem Sonntag folgenden Tags, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: |
50 % + 40 % = |
90 % |
Nachtarbeit an Feiertagen
Die Zuschläge für Feiertagsarbeit können auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Daraus ergeben sich folgende Kombinationen:
Nachtarbeit am Feiertag |
125 % + 25 % = |
150 % |
oder |
150 % + 25 % = |
175 % |
Nachtarbeit an einem Feiertag von 0 Uhr bis 4 Uhr, aufgenommen vor 0 Uhr |
125 % + 40 % = |
165 % |
oder |
150 % + 40 % = |
190 % |
Nachtarbeit für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (also noch am Feiertag) |
125 % + 40 % = |
165 % |
oder |
150 % + 40 % = |
190 % |
2.7 Feiertagsarbeit an Sonntagen
Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden.
2.8 Stundengrundlohn-Höchstgrenze von 50 EUR
Der für die steuerfreie Zuschlagsberechnung maßgebende Stundengrundlohn ist begrenzt auf max. 50 EUR, d. h.
- für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 EUR gezahl...