Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine vollständige Übereinstimmung mit dem Steuerrecht. Es gilt eine abweichende Regelung: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR je Stunde beträgt. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen Freibetrag. Liegt der Stundengrundlohn über 25 EUR, sind die Zuschläge nur teilweise beitragspflichtig. Durch die Anbindung an den Grundlohn wird jedoch deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.
Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit
Für die gesetzliche Unfallversicherung sind solche Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR ist für die Unfallversicherung nicht maßgebend.
2.1 Maßgeblicher Grundlohn
Beim Grundlohn im Sinne von § 3b EStG handelt es sich um den laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils nur insoweit maßgebend, als er 50 EUR in der Stunde nicht übersteigt. Lohnsteuerfreier Arbeitslohn gehört in keinem Fall zum Grundlohn.
Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung zählen ebenfalls zum Grundlohn
Zum laufenden Arbeitslohn, der in die Grundlohnberechnung miteinzubeziehen ist, zählen allerdings auch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds. Somit sind in die Grundlohnberechnung auch die Beträge einzubeziehen, die den Betrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 7.248 EUR; 2023: 7.008 EUR) nicht übersteigen, soweit es sich dabei um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Insoweit ist es unerheblich, dass im Sozialversicherungsrecht die Beitragsfreiheit von Beiträgen für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds auf den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR; 2023: 3.504 EUR) begrenzt ist.
2.2 Ermittlung des maßgeblichen Grundlohns (Stundenlohns)
Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 3b Abs. 2 Nr. 3 LStR zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren. Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Ermittlung des Stundengrundlohns eines Vollzeitbeschäftigten
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.611 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich
Ermittlung des Stundengrundlohns:
4.611 EUR : 174 Stunden = 26,50 EUR
Ergebnis: Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die auf der Basis von über 25 EUR berechneten SFN-Zuschläge nicht beitragsfrei bleiben. Da der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV genannte Grenzbetrag überschritten wird, bleibt nur der Zuschuss auf Basis von 25 EUR beitragsfrei, während der von den überschreitenden 1,50 EUR berechnete Zuschuss beitragspflichtig ist.
Ermittlung des Stundengrundlohns eines Teilzeitbeschäftigten
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 2.150 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 20 Stunden.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
20 Stunden x 4,35 = 87 Stunden monatlich
Ermittlung des Stundengrundlohns:
2.150 EUR : 87 Stunden = 24,71 EUR
Ergebnis: Der Stundengrundlohn beträgt 24,71 EUR und überschreitet somit nicht die Grenze von 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge nicht überschreiten, d. h. steuerfrei sind.
2.3 Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit be...