Häufig wird im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt, dass die Berechnungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bzw. für das Urlaubsentgelt zu gering ausgefallen sind. Ein möglicher Grund ist dabei die Nichtberücksichtigung von Nachtarbeitszuschlägen. Da die Zuschläge dann nicht für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt werden, kommt keine Steuerfreiheit und damit auch keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Betracht.[1] Beiträge werden dann für die nichtgezahlten Zuschläge nacherhoben.[2]

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