Leitsatz

Der Zuschlagsbeschluss bezüglich einer Eigentumswohnung erstreckt sich von Rechts wegen auch auf den dieser Wohnung zugewiesenen Stellplatz.

 

Fakten:

Der Schuldner und bisherige Wohnungseigentümer greift vorliegend den Zuschlagsbeschluss an, weil in der Grundstücksbeschreibung des Zuschlagsbeschlusses der Pkw-Stellplatz nicht als zum Sondereigentum der Wohnung gehörend gesondert erwähnt ist. Im Ergebnis jedoch erfolglos. Denn auch ein nach § 10 Abs. 2 WEG"verdinglichtes Sondernutzungsrecht" ist kein eigenständiges dingliches Recht, sondern gehört zum Inhalt des Sondereigentums. Ergibt sich das Sondernutzungsrecht aus der Teilungserklärung und nimmt das Grundbuch auf diese Bezug, genügt dies grundsätzlich zum Entstehen eines Sondernutzungsrechts. Die Beschlagnahme eines Sondereigentums erfasst in der Zwangsversteigerung ohne weiteres auch sämtliche Sondernutzungsrechte - ebenso erstreckt sich der Zuschlag von Rechts wegen auf die einem Wohnungseigentum zugeordneten Sondernutzungsrechte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2001, 8 W 630/00

Fazit:

Obwohl Sondernutzungsrechte, insbesondere dann, wenn der von ihnen erfasste Bereich von der Wohnung räumlich getrennt ist, vielfach gesondert bewertet und veräußert und auch innerhalb der Eigentümergemeinschaft gesondert übertragen werden können und obwohl sie - gerade bei Pkw-Stellplätzen - im Rechtsverkehr als wertbildender Faktor für das Wohnungseigentum von erheblicher Bedeutung sind, können letztlich Zweifel darüber, was denn nun Gegenstand der Versteigerung und des Zuschlags ist, schon aus Rechtsgründen nicht bestehen.

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