Der Begriff Zuschuss (oder auch Zuwendung) bezeichnet Vergütungsbestandteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist es wichtig, den Zuschuss als laufenden oder einmalig gezahlten Arbeitslohn einzuordnen. Außerdem ist zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Zuschüssen zu unterscheiden.
Lohnsteuer: Sofern es sich bei Zuschüssen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, bildet die Rechtsgrundlage § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn von sonstigen Bezügen siehe R 39b.2 Abs. 2 LStR. Zur Abgrenzung von Arbeitgeberleistungen, die als zusätzlicher Arbeitslohn erbracht werden müssen, siehe § 8 Abs. 4 EStG.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Außerdem sind hier Detailregelungen für bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers festgelegt, die nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten sind.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Zuschuss | pflichtig | pflichtig |
Betreuungsleistung für Kinder und pflegedürftige Angehörige bis 600 EUR jährlich | frei | frei |
Essenszuschuss bis 7,23 EUR arbeitstäglich | pauschal | frei |
Kindergartenzuschuss | frei | frei |
Zuschuss zum Kranken-/Verletztengeld und Mutterschaftsgeld *Soweit der Zuschuss zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigt. |
pflichtig | frei* |
Kurzarbeitergeldzuschuss *Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigt. |
pflichtig | frei* |
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