Leitsatz

Eltern stritten sich um die Herausgabe diverser Gegenstände des gemeinsamen minderjährigen Kindes, u.a. um die Herausgabe einer Bonuskarte als Nachweis zahnärztlicher Untersuchungen. Nach Verweisung von der allgemeinen Zivilabteilung wegen eines Teils der Anträge an das FamG gab dieses nach § 495a ZPO der Klage wegen fünf der geltend gemachten Herausgabeansprüche statt und wies sie wegen des Antrags auf Auszahlung anteiligen Kindergeldes und wegen des Antrags auf Herausgabe des Bonusheftes ab.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Beschwerde ein. Trotz des gerichtlichen Hinweises, dass im Berufungsverfahren Anwaltszwang herrsche und die Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht sei, hielt er an der von ihm vertretenen Auffassung fest, es handele sich um ein Verfahren nach dem FGG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die Auffassung vertreten, das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Klägers sei - mangels anwaltlicher Vertretung - als unzulässige Berufung anzusehen.

Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht im zivilprozessualen Verfahren durch Urteil entschieden. Der Streit um die Erstattung eines Kindergeldanteils sei eine vermögensrechtliche Angelegenheit, auch wenn der Anspruch seinen Rechtsgrund im Sorgerechtsverhältnis haben möge.

Dies gelte auch für die Herausgabe des Bonusheftes. Zwar könne gemäß § 50d FGG die Herausgabe persönlicher Gegenstände des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung zusammen mit der Kindesherausgabe vor dem FamG geltend gemacht werden. Entsprechende Regelungen fehlten allerdings für das Hauptsacheverfahren, so dass viel dafür spreche, diese Verfahren vor der allgemeinen Zivilabteilung des AG zu führen.

 

Hinweis

Mit Inkrafttreten des FamFG ist der § 50d FGG ersatzlos gestrichen worden. Es stellt sich daher die Frage, worauf nach der neuen Gesetzeslage seit dem 1.1.2009 Anträge auf die Herausgabe persönlicher Sachen des Kindes gestützt werden können.

Herausgabeansprüche dürften sich daher zukünftig nur mit § 1632 Abs. 1 BGB bei extensiver Auslegung dieser Vorschrift begründen lassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.10.2008, 6 UF 120/08

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