Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit bei Streit der Eltern eines minderjährigen Kindes über die Herausgabe eines Bonusheftes für zahnärztliche Behandlung
Leitsatz (amtlich)
Der Streit zwischen den Eltern eines minderjährigen Kindes um die Herausgabe eines Bonusheftes für zahnärztliche Behandlungen ist keine Angelegenheit der elterlichen Sorge, über ihn ist im zivilprozessualen Verfahren zu entscheiden.
Normenkette
ZPO § 621
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen 53 F 613/08 RI) |
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 173,33 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 14.8.2006 zunächst eine Klage auf Herausgabe eines Sparbuchs gegen die Beklagte beim AG Darmstadt erhoben. Die Klage wurde zunächst von der allgemeinen Zivilprozessabteilung bearbeitet. Mit Schriftsatz vom 27.1.2007 hat der Kläger die Klage mit zwei weiteren Anträgen erweitert, wovon ein Antrag auf Erstattung von 123,33 EUR Kindergeldanteil noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Mit Schriftsatz vom 26.6.2007 hat der Kläger die Klage um weitere Anträge erweitert, von denen ein Antrag auf Herausgabe einer Bonuskarte des minderjährigen Sohnes X. über den Nachweis zahnärztlicher Untersuchungen ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Mit Beschluss vom 11.2.2008 hat die allgemeine Zivilprozessabteilung das Verfahren bezüglich eines Teils der Anträge, u.a. bezüglich derjenigen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, an die FamGabteilung verwiesen.
In der Folgezeit hat der Kläger vor dem FamG geltend gemacht, dass es sich wegen eines Teils der Ansprüche um Sorgerechtsverfahren handele.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG im Verfahren nach § 495a ZPO der Klage wegen fünf der geltend gemachten Herausgabeansprüche stattgegeben und sie wegen des Antrags auf Auszahlung von 123,33 EUR Kindergeld und wegen des Antrags auf Herausgabe des Bonushefts abgewiesen. Gegen dieses ihm am 4.7.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.7.2008 beim OLG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat den Beklagten mit Verfügung vom 30.7.2008 darauf hingewiesen, dass für das Berufungsverfahren Anwaltszwang besteht und die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht sein dürfte. Der Kläger hat in der Folgezeit darauf beharrt, dass es sich um ein Verfahren nach dem FGG handele.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als Berufung anzusehen, da das AG richtigerweise im zivilprozessualen Verfahren durch Urteil entschieden hat und gegen solche Urteile nur die Berufung das statthafte Rechtsmittel ist (§ 511 ZPO). Die Berufung ist unzulässig, da die Parteien im Berufungsverfahren vor dem OLG sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und die Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 S. 2 ZPO). Ein Anwaltszwang bestünde nicht, wenn es sich um ein Sorgerechtsverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handeln würde (§ 78 Abs. 3 ZPO). Wenn dies der Fall wäre, hätte das AG nicht durch Urteil sondern durch Beschluss entscheiden müssen. Wird in einer Familiensache des § 621 Nr. 1 ZPO fälschlich durch Urteil entschieden, so kann die Beschwerdepartei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen dieses Urteil die dem Anwaltszwang nicht unterliegende befristete Beschwerde nach § 621e ZPO einlegen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. vor § 511 Rz. 30 m.w.N.). Das AG hat jedoch zu Recht im zivilprozessualen Verfahren durch Urteil entschieden.
Bei dem Antrag auf Erstattung eines Kindergeldanteils handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Auch wenn solche Ansprüche ihren Rechtsgrund im Sorgerechtsverhältnis haben mögen, führt ein Rechtsstreit hierüber nicht zu einem Sorgerechtsverfahren.
Nichts anderes gilt für den Antrag auf Herausgabe des Bonushefts. Die Herausgabe von persönlichen Sachen eines Kindes kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen im einstweiligen Anordnungsverfahren vor den FamGen geltend gemacht werden (§§ 620 Nr. 8 ZPO, 50d FGG). Soweit die einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Kindes nach § 50d FGG ergeht, handelt es sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Entsprechende Regelung für das Hauptsacheverfahren fehlen aber. Es spricht daher viel für die Auffassung, dass solche Verfahren vor der allgemeinen Zivilprozessabteilung zu führen sind. Selbst wenn man sie aber als Familiensache ansieht, handelt es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht den Sorgerechtsverfahren zuzuordnen sind. Allerdings hat das AG im Verfahren 53 F 1354/06 einen Antrag des Klägers auf Herausgabe eines Kinderausweises für den Sohn X. im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt. Der Senat hat damals dieses von den Beteiligten nicht gerügte Verfahren im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Es kann dahinstehen, ob diese verfahrensrechtliche Behandlung richtig war oder nicht. Es lass...