Leitsatz

Das FamG hatte einen Sachverständigen beauftragt und auch dessen Vergütung festgesetzt. Es stellte sich hier die Frage, welches Gericht für eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG zuständig ist.

 

Sachverhalt

Die Beschwerde gegen die Vergütungsentscheidung eines Berliner FamG war dem dortigen KG vorgelegt worden. Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG das "nächst höhere Gericht". Gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GKG ist das OLG bzw. KG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde in den von FamG entschiedenen Sachen.

Das KG vertrat die Auffassung, die Zuständigkeit des LG sei gegeben und gab das Beschwerdeverfahren dorthin ab.

 

Entscheidung

Sein Ergebnis - die Zuständigkeit des LG für das Beschwerdeverfahren - leitete das KG aus einem Vergleich des § 4 JVEG mit der entsprechenden Regelung des § 66 Abs. 3 GKG ab. Dort sei nach dem Wortlaut der Norm Beschwerdegericht zwar auch das nächst höhere Gericht, es heiße aber zusätzlich, dass in Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GKG bezeichneten Art jedoch das OLG zuständig sei. Diese Zuweisung erscheine wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen Hauptsache und Kostenproblematik sinnvoll.

Demgegenüber fehle in § 4 JVEG die Verweisung auf die spezielle Zuständigkeit des OLG bzw. KG nach § 119 GKG. Für eine solche Ausnahmeregelung bestand nach Ansicht des KG auch kein Bedürfnis, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzten, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen sei.

 

Hinweis

Die Begründung des Beschlusses des KG ist nachvollziehbar jedoch gleichwohl unbefriedigend, da die Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen auseinanderfällt.

Diese Problematik betrifft alle im JVEG geregelten Sachverhalte, somit die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie auch die Entschädigung von Zeugen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2007, 19 WF 194/07

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