Leitsatz
In einem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Erbscheinsverfahren waren die Beteiligten zu 1) und 2) verpflichtet worden, den Beteiligten zu 3) bis 18) deren in den Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Rechtspfleger beim AG setzte daraufhin die Kosten in 5 Kostenfestsetzungsbeschlüssen fest. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) änderte das LG in Kammerbesetzung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab, wobei es zwar den Ansatz einer 10/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO für berechtigt hielt, jedoch die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 u. 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG versagte und für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3200 RVG-VV ansetzte. Ferner ließ es die Rechtsbeschwerde zu.
Gegen diesen Beschluss wandten sich die Beteiligten zu 3) bis 18) mit ihrer Rechtsbeschwerde. Ferner stellten die Beteiligten zu 11) bis 14) einen erneuten Antrag auf Kostenfestsetzung einer 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO. Die Beteiligten zu 1) und 2) hielten wegen des Vorliegens einer Rechtsbeschwerde den Bundesgerichtshof für zuständig.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der angerufene Senat des OLG hielt sich zur Entscheidung über die infolge Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde für zuständig und beabsichtigte, den Beschluss des LG mangels Entscheidung durch den gesetzlichen Richter aufzuheben und das Verfahren an das LG zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit vertrat es die Auffassung, es verbleibe für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sähen in § 28 Abs. 3 FGG eine Zuständigkeit des BGH nur im Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG vor. Durch diese Regelung lasse sich im Übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im Kostenrecht ohne weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen (BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412 f.). Der Beschluss des LG war nach Auffassung des OLG nicht durch gesetzlichen Richter ergangen, da entgegen § 13a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3, § 568 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden worden war, ohne dass eine Übertragung an die Kammer nach § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO stattgefunden hatte.
Das Verfahren wurde gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 25.10.2006, 32 Wx 145/06