Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 46 WEG, § 17a Abs. 5 GVG

 

Kommentar

Der Geschäftsführer einer abberufenen Verwaltungs-GmbH kann auch mit dem Argument einer "Durchgriffshaftung"nicht vor dem Wohnungseigentumsgericht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden; zur Entscheidung über einen solchen Anspruch sind vielmehr die Prozessgerichte berufen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Mainz, Beschluss vom 29.07.1999, 8 T 371/98= ZMR 6/2000, 405)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren,

Anmerkung:

Dieses Ergebnis entspricht auch - zumindest mittelbar - einer Entscheidung desBayObLG ( BayObLG, Beschluss vom 27. 11. 1997, Az.: 2Z BR 128/97). Dort wurde zum Fall einer Fremdgeldunterschlagung eines Ex-Verwalters Gesamtschuldhaftung der Verwalter-GmbH und der Geschäftsführerin persönlich bejaht, allerdings bei unterschiedlicher Gerichtszuständigkeit; insoweit könne auch nicht bei unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen von einer "Titelverdoppelung" gesprochen werden.

Der hier vom LG Mainz entschiedene Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Fallkonstellation, dass ein persönlich haftender Gesellschafter einer als Verwaltung ausgeschiedenen OHG in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1987, 1368), da dort die Anwendung und Zuständigkeit des WEG-Verfahrens auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer solchen OHG gerechtfertigt erscheint, da er gem. § 128 HGB für die Verwalterpflichten der OHG in gleichem Maße haftet wie diese selbst.

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