Leitsatz

  1. Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis stehen
  2. Geschäftswert für Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss
 

Normenkette

(§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 46, 48 Abs. 3 Satz 2 WEG)

 

Kommentar

1. Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist nur gegeben, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer stehen. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die übrigen Wohnungseigentümer den Bauträger, der auch Wohnungseigentümer ist, deshalb in Anspruch nehmen, weil noch nicht sämtliche Gebäude errichtet wurden und deshalb Mehrkosten wegen der überdimensionierten Heizungsanlage anfallen.

2. Der Geschäftswert für die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den eine Sache vom Wohnungseigentumsgericht an das Prozessgericht verwiesen wurde, entspricht dem Geschäftswert der Hauptsache. Allein die Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren lediglich über die Zuständigkeit entschieden wird, begründet kein Missverhältnis von Kosten und Interesse der Beteiligten.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2002, 2Z BR 170/01( BayObLG, Beschluss v. 21.3.2002, 2Z BR 170/01)

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