Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

Für die Feststellung der Nichtigkeit und für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses ist das Wohnungseigentumsgericht auch dann zuständig, wenn der Antragsteller vor Zustellung seines Antrags aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Ein solcher Eigentümer besitzt auch ein Rechtschutzbedürfnis für diesbezügliche Anträge, wenn sich angegriffene Beschlüsse auf seine Rechtsstellung auswirken (z. B. Genehmigungsbeschluss einer Jahresabrechnung für ein Wirtschaftsjahr, in dem er noch Eigentümer war).

Ein Eigentümer hatte seine Stellung als Wohnungseigentümer zwischen Einreichung und Zustellung seiner Antragsschrift durch Zwangsversteigerung verloren. Da er somit vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden war, konnten die §§ 261, 265 und 325 ZPO analog nicht Anwendung finden (Rechtshängigkeit als entscheidender Zeitpunkt).

Die im vorliegenden Fall aktuelle Bestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEGist nach Auffassung des Gerichts eine sachbezogene Zuweisungsnorm, da sie Angelegenheiten betrifft, die objektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung sind. Allerdings kann ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer entsprechende Anträge nur dann stellen, wenn seine Rechtsstellung berührt ist (Rechtschutzbedürfnis). Da sich im vorliegenden Fall auch aus Abrechnungs- und Wirtschaftsplanbeschlüssen Zahlungsverpflichtungen für den Antragsteller ergeben, ist sein Rechtschutzbedürfnis zu bejahen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.09.1986, BReg 2 Z 82/86= BayObLGZ 1986, Nr. 64)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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