1 Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer kann einen anderen Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentum entgegen den Benutzungsbestimmungen vermietet, auch dann an dem Ort, an dem die Wohnungseigentumsanlage liegt, verklagen, wenn der andere Wohnungseigentümer im europäischen Ausland wohnt.
2 Normenkette
Art. 24 Nr. 1, 7 Nr. 1 Buchstabe a) Brüssel Ia-Verordnung
3 Das Problem
Die Ellmes Property Services ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich. Sie ist Eigentümerin eines Wohnungseigentums in einer in Zell am See (Österreich) belegenen Wohnungseigentumsanlage. Die Ellmes Property Services benutzt ihre Wohnung zu touristischen Zwecken, indem sie sie regelmäßig an Feriengäste vermietet. Gegen diese Benutzung geht Wohnungseigentümer K beim Bezirksgericht Zell am See (Österreich) vor. Er beantragt, die Unterlassung der "touristischen Nutzung" mit der Begründung, sie sei widmungswidrig und mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eigenmächtig. Fraglich ist, ob das Bezirksgericht nach Art. 24 Nr. 1 der Brüssel Ia-Verordnung und/oder nach Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a) zuständig ist.
4 Die Entscheidung
Um zu bestimmen, ob es um ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gehe, sei zu prüfen, ob die vereinbarte Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts – hier zu Wohnzwecken – gegenüber jedermann wirke. Dies wäre der Fall, wenn diese Widmung von einem Wohnungseigentümer nicht nur den anderen Wohnungseigentümern, sondern auch Personen entgegengehalten werden könnte, die nicht als Parteien dieser Vereinbarung anzusehen seien. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, die hierzu erforderlichen Nachprüfungen anzustellen. Sollte es die Frage verneinen, wäre das Bezirksgericht aber jedenfalls nach Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a) Brüssel Ia-Verordnung zuständig. Denn die Wohnungseigentümer seien nach den Feststellungen durch einen Vertrag verbunden, den sie freiwillig eingegangen seien.
Hinweis
Für Beseitigungs- und Unterlassungsklagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder eines Wohnungseigentümers folgt – wie der EuGH mit dieser Entscheidung klarstellt – jedenfalls aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 Abs. 2 WEG bestimmten Gerichts. Daneben ergibt sich dieselbe Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia-VO, wenn eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Benutzung auch gegenüber Drittnutzern gilt. Das ist bei Vereinbarungen, die Inhalt des Sondereigentums sind, zu bejahen (siehe nur BGH, Urteil v. 25.9.2020, V ZR 300/18, NZG 2021 S. 113 Rz. 27).
5 Entscheidung
EuGH, Urteil v. 11.11.2020, C433/19