Leitsatz

Der Streit über die Frage, ob eine Wohnung zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gehört, muss vom Prozessgericht entschieden werden

 

Normenkette

§ 46 Abs.1 WEG, § 17a Abs. 3 GVG

 

Kommentar

1. Ist über die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen § 17a Abs. 3 GVG nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (Klarstellung zu BayObLGZ 91, 186).

Der Antragsgegner hatte hier bereits vor dem Amtsgericht die Zuständigkeit gerügt, ohne dass das Amtsgericht über seine Zuständigkeit vorab entschieden hatte. Die Zuständigkeit ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen, wenn - wie hier - auch das Erstbeschwerdegericht die Frage der Zuständigkeit nicht selbständig geprüft hat und die Beteiligten bisher keine Gelegenheit hatten, die zunächst getroffene Entscheidung in diesem Punkt überprüfen zu lassen (vgl. auch BGH, WPM 95, 1628).

2. Streitigkeiten über die Frage, ob eine Wohnung zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört, sind vor dem Prozessgericht auszutragen. Es ging hier um den Streit, ob eine nach Aufteilungsplan im Dachgeschoss gelegene Galerie zu einer darunterliegenden Wohnung gehöre, obgleich sie jedoch tatsächlich in die im Dachgeschoss befindliche Wohnung einbezogen worden sei. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, dass an beiden Wohnungen wegen der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan kein Sondereigentum entstanden sei.

Vom Senat wurden beide Vorinstanzentscheidungen aufgehoben, die Sache wurde an das Landgericht - Prozessgericht - abgegeben.

3. Die Antragsteller wurden als Gesamtschuldner zur Tragung der Gerichtskosten des Erstbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt, gleichzeitig auch in die Erstattung außergerichtlicher Kosten hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 680.000 DM festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995, 2Z BR 80/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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