Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 4/92)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 179/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1995 und des Amtsgerichts Regensburg vom 26. Mai 1992 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg – Prozeßgericht – abgegeben.

III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 680 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Für die Antragsgegner ist im Grundbuch ein 212,190/1 000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung samt Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz, und ein 43,329/1 000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohnung samt Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz, eingetragen. Nach dem Aufteilungsplan hat die Wohnung Nr. 9 eine Größe von 175,74 m² und die Wohnung Nr. 11 eine solche von 36,34 m².

Die Antragsteller, denen die übrigen Wohnungen der Wohnanlage gehören, behaupten, die Wohnung Nr. 9 habe tatsächlich nur eine Grundfläche von 110,16 m² und die Wohnung Nr. 11 habe eine solche von 153 m²; nach dem Aufteilungsplan gehöre die im Dachgeschoß gelegene Galerie zu der darunterliegenden Wohnung Nr. 9, tatsächlich sei sie aber in die im Dachgeschoß befindliche Wohnung Nr. 11 einbezogen worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, an den Wohnungen Nr. 9 und Nr. 11 sei wegen der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von dem Aufteilungsplan kein Sondereigentum entstanden.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Löschung folgender Eintragungen im Grundbuch zu geben:

  1. „verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Kellerabteil, im Aufteilungsplan je mit Nr. 9 bezeichnet, sowie Sondernutzungsrecht am Kfz-Stellplatz …”
  2. „verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Kellerabteil, im Aufteilungsplan je mit Nr. 11 bezeichnet, sowie Sondernutzungsrecht am Kfz-Stellplatz …”

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten und haben dabei insbesondere vorgebracht, der Rechtsweg zum Wohnungseigentumsgericht sei unzulässig.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.5.1992 dem Antrag stattgegeben. Es vertritt die Ansicht, der ordentliche Rechtsweg sei nicht gegeben. Das Landgericht hat am 20.7.1995 die soforige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Es vertritt ebenfalls die Auffassung, daß die Wohnungseigentumsgerichte zuständig seien. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts beantragen und mit Hauptantrag die Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht und mit Hilfsantrag die Abweisung des Antrags der Antragsteller weiterverfolgen.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abgabe der Sache an das Prozeßgericht; eine Zuständigkeit des zur Entscheidung angerufenen Wohnungseigentumsgerichts ist nicht gegeben.

1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht ausschließlich zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander berufen. Die vorliegende Auseinandersetzung geht jedoch nicht um ein sich aus der Eigentümergemeinschaft ergebendes Recht, sondern darum, ob die beiden Wohnungen im Sondereigentum der Antragsgegner oder im Gemeinschaftseigentum stehen. Solche Streitigkeiten um das Eigentum sind grundsätzlich im Zivilprozeßverfahren auszutragen, weil sie die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen (BGH WPM 1995, 1628 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 186 f.). Dabei kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob ein Antragsteller die Feststellung verlangt, daß eine bestimmte Wohnung in seinem Sondereigentum steht, oder ob er sogleich die daraus abgeleitete Rechtsfolge geltend macht und Grundbuchberichtigung verlangt. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist deswegen nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein die Frage, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Das Sondereigentum als Teil des Wohnungseigentums ist nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen, sondern wird von diesem vorausgesetzt. Alle...

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