Klageschrift und Ladung werden vom Gericht von Amts wegen zugestellt. Auch die Zustellung ins Ausland wird von Amts wegen veranlasst. Der Antrag auf Zustellung ins Ausland ist daher nur als Anregung an das Gericht zu verstehen.
Die Zustellung ins Ausland richtet sich nach § 183 ZPO, der im internationalen Rechtsverkehr alle erforderlichen Zustellungen ermöglicht.
Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des § 183 Abs. 4 ZPO erfolgen.
Nur wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung bestehen, erfolgt die Zustellung vorbehaltlich, § 183 Abs. 4 ZPO, auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
Gemäß § 274 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins auch von Amts wegen die Einlassungsfrist für die beklagte Partei zu bestimmen, wenn eine Zustellung ins Ausland vorzunehmen ist.
Ein Antrag auf Festsetzung der Einlassungsfrist ist zweckmäßig, weil er sicherstellt, dass die Einlassungsfrist tatsächlich festgesetzt wird. Die Einlassungsfrist hat für die klägerische Partei erhebliche Bedeutung, z. B. die, dass bei Versäumung der Frist durch die beklagte Partei der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt werden kann.
Die Einlassungsfrist sollte mindestens zwei Wochen betragen, § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Bei Auslandszustellungen ist es allerdings zweckmäßig, eine längere Frist von ca. 1 Monat festzusetzen.
Bei Zustellungen ins Ausland kann das Gericht anordnen, dass die Partei, falls sie keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder seine geschäftliche Adresse hat, § 184 ZPO. Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, gilt nicht für Auslandszustellungen, die nach den Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden.
Ein Antrag des Klägers ist zweckmäßig, weil er die Zustellung weiterer Schriftsätze erleichtert.
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Es setzt in der Regel eine Frist zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten von 2-3 Wochen fest.
Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten bewirkt, dass an diesen zugestellt werden kann, nicht muss.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage und alle Schriftsätze als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.