Leitsatz

Die Wohnungseigentümer sind trotz der Einseitigkeit der Erklärung der erforderlichen Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht gehindert, die Erteilung der Zustimmung in Verbindung mit näheren Regelungen zu der baulichen Veränderung zum Gegenstand eines Vertrages zwischen allen Eigentümern zu machen.

 

Fakten:

Bei der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung handelt es sich grundsätzlich um eine einseitige Willenserklärung desjenigen Wohnungseigentümers, dessen Zustimmung nach den §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG erforderlich ist, soweit er durch die bauliche Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Unabhängig davon aber sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, die Erteilung der Zustimmung durch eine von allen Beteiligten geschlossene vertragliche Vereinbarung zu regeln. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrages gilt die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs. 1 BGB. Die Erklärung der grundsätzlichen Bereitschaft eines Wohnungseigentümers zur Erteilung seiner Zustimmung löst keine vertragliche Bindungswirkung aus, wenn nach dem Willen der Beteiligten eine nähere Regelung über bauliche Einzelheiten erst noch getroffen werden sollte. Mit anderen Worten: Ein Wohnungseigentümer ist dann nicht an seine Zustimmung gebunden, wenn tatsächlich keine Einigung über konkrete Baumaßnahmen erzielt wurde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003, 15 W 395/03

Fazit:

Beim Fehlen der vertraglichen Bindungswirkung kann aus der grundsätzlichen Bereitschaft zur Erteilung der Zustimmung kein Anspruch auf tatsächliche Zustimmungserteilung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleitet werden.

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