Leitsatz
Die Beklagte wehrte sich gegen ihre unbeschränkte Verurteilung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ohne Berücksichtigung des ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zurückbehaltungsrechts. Vom LG wurde ihr Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht gewährt.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde hielt das OLG für zum Teil begründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Rechtsverteidigung gegenüber der uneingeschränkten Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting insoweit für aussichtsreich, als eine Verurteilung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach seiner Auffassung ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts nicht in Betracht kam.
Der Unterhaltsberechtigte dürfe infolge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting keine Nachteile erleiden; die Mitwirkung müsse daher aus unterhaltsrechtlicher Sicht zumutbar sein. Dies sei nur dann der Fall, wenn gewährleistet sei, dass dem Unterhaltsberechtigten der ihm zustehende Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibe. Zur Sicherung des Unterhaltsberechtigten sei deshalb zunächst erforderlich, dass der Unterhaltspflichtige eine bindende Erklärung abgebe, den Unterhaltsberechtigten von steuerlichen Nachteilen und ggf. sonstigen Nachteilen freizustellen.
In diesem Zusammenhang sei der Hinweis der Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Situation des Klägers erheblich. Auch der BGH sei der Rechtsauffassung von AG und OLG gefolgt, das in besonderen Fällen die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten sei, wenn anderenfalls befürchtet werden müsse, dass der Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage sein werde, eine Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen einzuhalten.
Der Kläger habe in weiteren Verfahren der Parteien deutlich gemacht, wie beschränkt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei. Dieser Umstand begründe die Gefahr, dass ein steuerlich der Beklagten erwachsender Nachteil durch entsprechende Steuerfestsetzung nicht unverzüglich von ihm ausgeglichen werden könne. Deshalb könne eine Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings nur in der Weise erfolgen, dass der Kläger zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden steuerlichen Benachteiligung der Beklagten hinterlege.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.09.2006, 15 W 4/06