Leitsatz
Im Ehescheidungsverbundverfahren hatten beide Eheleute die Zuweisung der Ehewohnung an sich zur jeweils alleinigen Nutzung beantragt. Sie waren Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit einer Wohnfläche von 145 qm. Das Anwesen wurde finanziert durch drei Darlehen der Hamburger Sparkasse und durch ein Darlehen der Investitionsbank. Die Kreditlasten von monatlich 899,00 EUR bediente der Antragsteller. Die Parteien waren Gesamtschuldner hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten.
Im Februar 2007 trennten sich die Parteien. Vor dem AG einigten sie sich durch gerichtlichen Vergleich vom 19.2.2007 darauf, dass der gemeinsame im Jahr 2004 geborene Sohn für die Dauer der Trennung seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und mit dem Vater Umgang jedes Wochenende von Freitag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, haben sollte. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin zu Protokoll des Gerichts den von ihr zuvor gestellten Antrag auf Wohnungszuweisung zurück und mietete zum 1.3.2007 eine Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm. Der Sohn besuchte den Kindergarten und sollte im Sommer 2010 eingeschult werden.
Im Scheidungsverbundverfahren haben die Parteien wechselseitig Anträge auf Zuweisung der ehelichen Wohnung gestellt. Für den Fall der Wohnungszuweisung an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller beantragt, sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verurteilen und ihn ab Rechtskraft der Wohnungszuweisung im Innenverhältnis von sämtlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen der kreditierenden Banken freizustellen.
Am 27.1.2009 leitete die Antragsgegnerin ein Verfahren auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennungszeit ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erklärten die Parteien, dass im Hinblick auf die Entscheidung zur Folgesache Wohnungszuweisung im Scheidungsverbundverfahren neuer Termin lediglich auf Antrag einer der Parteien bestimmt werden solle.
Im Scheidungsverbundurteil vom 7.10.2009 hat das AG das Hausgrundstück dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Zuweisungsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen.
Mit der Beschwerde wollte die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr das von den Parteien während des Zusammenlebens bewohnte Einfamilienhaus zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird und trug hierzu u.a. vor, dass sie mit dem gemeinsamen Sohn eine nicht kindgerechte Sozialwohnung in einem sozial schwachen Stadtteil bewohne. Die Wohnverhältnisse für sie und insbesondere für den Sohn dort seien schlecht. Die Wohnung biete so wenig Platz, dass größeres Spielzeug nicht im Wohnzimmer untergebracht werden könne. Das Spielzeug werde unter einer Treppe im Treppenhaus im Freien gelagert.
Hingegen habe sie für den Sohn im ehelichen Haus ein kindgerechtes Zimmer und einen Garten eingerichtet. Im Umfeld des ehelichen Hauses befänden sich eine gute Grundschule sowie weiterführende Schulen. Bei einem Umzug ins eheliche Haus würde der Sohn den derzeitigen Kindergarten bis zur Einschulung im Sommer weiter besuchen. Er sehe das eheliche Haus immer noch als sein Zuhause an und frage regelmäßig, wann der wieder "in sein Haus" zurückkehren könne.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das Verbundurteil sei hinsichtlich der Folgesache Zuweisung der Ehewohnung abzuändern und neu zu fassen. Sowohl der Antrag des Antragstellers als auch der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung seien zurückzuweisen.
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass auch in diesem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren in der Sache nach der Vorschrift des § 1568a BGB zu entscheiden sei, da diese übergangslos an die Stelle der Vorschriften der HausrVO getreten sei. Für das Verfahren seien jedoch gemäß Art. 62, 111 FGG-RG weiterhin die Verfahrensregeln der HausrVO maßgeblich, auch wenn durch das weitere Reformgesetz zum Zugewinnausgleich die HausrVO insgesamt aufgehoben worden sei.
In der Sache wies das OLG die Anträge beider Parteien auf Zuweisung der Ehewohnung ab. Nach § 1568a BGB könne nur der Ehegatte die Überlassung der Wohnung verlangen, der auf ihre Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen sei, als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspreche.
Das Wohl des gemeinsamen Kindes erfordere hier jedoch keine Zuweisung der Ehewohnung an die Kindesmutter. Mit der jetzigen Wohnung sei nach den Wohnverhältnissen keine Beeinträchtigung des Kindeswohls verbunden. Er habe ein eigenes, wenn auch kleines Kinderzimmer. Im Wohnzimmer sei eine Spielecke für ihn eingerichtet. Dass das Wohnzimmer auch gleichzeitig Schlafzimmer seiner Mutter sei, werde ihn nicht stören. Die räumlichen Einschränkungen in der 2-Zimmer-Wohnung gingen nicht zu Lasten des Kindes, sondern zu Lasten seiner Mutter.
Für das Kind stelle die neue Wohnung der Mutter ...