Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung der Ehewohnung
Leitsatz (amtlich)
1. Auf ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung sind weiterhin die Verfahrensvorschriften der Hausratsverordnung anzuwenden; materieller Prüfungsmaßstab ist hingegen die neue Vorschrift des § 1568a BGB.
2. Liegen auf Seiten beider Parteien die Voraussetzungen für die Überlassung der Ehewohnung nicht vor, hat eine Überlassung an eine der Parteien zu unterbleiben. Die Auseinandersetzung erfolgt dann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Gemeinschaft.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; BGB § 1568a
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Urteil vom 07.10.2009; Aktenzeichen 48 F 11/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des AG - Familiengericht - Pinneberg vom 7.10.2009 hinsichtlich der Folgesache Zuweisung der Ehewohnung (II. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung wird abgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung wird ebenfalls abgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den geschiedenen Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien waren verheiratet. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Ihre Ehe ist seit dem 19.2.2010 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn S, geboren am ...2004, hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe erwachsene Kinder.
Die Parteien sind Miteigentümer des Hausgrundstücks ..., das eine Wohnfläche von 145 qm hat. Das Hausgrundstück wird finanziert durch drei Darlehen der Hamburger Sparkasse und durch ein Darlehen der Investitionsbank. Letzteres wird über die Eigenheimlage zurückgeführt. Den Kreditabtrag über monatlich 899 EUR leistet der Antragsteller. Die Parteien sind Gesamtschuldner hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten.
Am 9.2.2007 trennten sich die Parteien. Vor dem AG Elmshorn einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 19.2.2007 (Az. 44 F 23/07) darauf, dass S für die Dauer der Trennung seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und der Vater mit ihm jedes Wochenende Umgang von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr haben sollte. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin zu Protokoll des Gerichts den vor dem AG Elmshorn (Az. 44 F 26/07) gestellten Antrag auf Wohnungszuweisung zurück.
Die Antragsgegnerin mietete zum 1.3.2007 eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad, Balkon und Vorratskammer in ... an, die 60 qm Wohnfläche aufweist. S besucht in ... den Kindergarten. Er soll im Sommer 2010 eingeschult werden.
Im hiesigen Scheidungsverbundverfahren ist im Wege der einstweiligen Anordnung vom 23.12.2008 (AG Pinneberg, Az. 48 F 11/08) der Umgang des Vaters auf jedes zweite Wochenende beschränkt worden. Begründet wurde dies damit, dass die Mutter seit August 2008 eine Vollzeittätigkeit als Erzieherin ausübte. Mit Vergleich vom 23.9.2009 einigten sich die Parteien in der Folgesache Umgang darauf, dass der Vater Umgang mit S alle vierzehn Tage von Donnerstag nach dem Kindergarten bis Sonntag, 18.00 Uhr, hat. In den Wochen, in denen kein Wochenendumgang stattfindet, ist S von Donnerstag nach dem Kindergarten bis Freitag vor dem Kindergarten beim Vater.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.8.2007 machte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Unterhaltsansprüche geltend. Das Schreiben enthält u.a. folgende Passage:
"Nur der Form halber und um Fristen zu wahren, mache ich namens meiner Mandantin die Neuregelung der Benutzung der gemeinsamen Immobilie geltend, da diese nur noch von ihrem Mandanten bewohnt wird."
Im Scheidungsverbundverfahren haben die Parteien wechselseitig Anträge auf Zuweisung der ehelichen Wohnung gestellt. Für den Fall der Wohnungszuweisung an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verurteilen und ihn ab Rechtskraft der Wohnungszuweisung im Innenverhältnis von sämtlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen der kreditierenden Bank frei zu stellen. Der Antrag ist erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch nicht in das erstinstanzliche Urteil aufgenommen worden. Zum Mietwert der Immobilie hat der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, dass dieser 1.000 EUR betrage.
Am 27.1.2009 leitete die Antragsgegnerin vor dem AG Pinneberg (Az. 47 F 13/09) ein Verfahren auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennungszeit ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im dortigen Verfahren am 23.9.2009 erklärten die Parteien, dass im Hinblick auf die Entscheidung zur Folgesache Wohnungszuweisung im Scheidungsverbundverfahren ein neuer Termin lediglich auf Antrag einer der beiden Parteien bestimmt werden soll.
M...