Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 27 FGG

 

Kommentar

1. Eine aus der Gemeinschaftsordnung einer Ferienpark-Wohnanlage und aus darauf aufbauenden Eigentümerbeschlüssen (hier: über eine spezielle Hotelordnung) sich ergebende Verpflichtung der Wohnungseigentümer, ihre Wohnung für eine längere, aber begrenzte Zeitspanne an eine eigentümereigeneBetriebsgesellschaft nach Einheitspachtvertrag zu verpachten, ist nicht grundsätzlich unwirksam.

Es handelt sich hier um Nutzungsvereinbarungen im Sinne des § 15 WEG. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass im vorliegenden Fall Bauinvestitionszuschüsse der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung mit entsprechenden Auflagen (Bindungsfristen) geleistet wurden, mit der Gefahr für alle Eigentümer, Zuschüsse zurückzahlen zu müssen, sollten nicht alle Wohnungen an eine Betriebsgesellschaft verpachtet werden. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung stehen dieser Entscheidung auch nicht die Überlegungen des BGH (NJW 1986, 1173) zur Unwirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten zeitlich unbegrenzten Bindung an einen Maklerdienstvertrag entgegen. Auch die Bedenken des OLG Karlsruhe vom 10. 2. 1987 (NJW-RR 1987, 651) greifen vorliegend nicht ein, da zum einen nicht an eine unabhängige Hotelgesellschaft Wohnungen vermietet werden sollen und zum anderen vorliegend auch der Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrages nicht unbestimmt und auch nicht einseitig von Pächtern festgelegt wurde.

2. An die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung und an Eigentümerbeschlüsse ist grundsätzlich auch der Eigentümer gebunden, der sein Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat ( § 10 Abs. 2 WEG).

3. Wenn die Tatrichter Eigentümerbeschlüsse nicht selbst ausgelegt haben, ist das Rechtsbeschwerdegericht zur selbstständigen Auslegung befugt. An eine Auslegung einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung durch das Tatsacheninstanzgericht ist i. ü. ein Rechtsbeschwerdegericht nicht gebunden, weil es sich insoweit um Regelungen handelt, die Inhalt des Grundbuches sind.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.03.1988, BReg 2 Z 123/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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