Leitsatz

Grundbuchberichtigungszwang darf nur ausgeübt werden, wenn der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches feststeht und der Betroffene auch in der Lage ist, sämtliche Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen. Bei Anhaltspunkten für eine gewillkürte Erbfolge hat das Grundbuchamt die Erbenermittlung von Amt wegen durchzuführen und darf nicht ohne Weiteres auf die gesetzliche Erbfolge zurückgreifen.

 

Sachverhalt

Die vorverstorbene W. ist Mitglied einer Erbengemeinschaft hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Fläche. Sie hatte einen Erbvertrag errichtet. Deren Tochter C. schlug das Erbe ihrer Mutter formwirksam aus. Betroffene ist nun deren Tochter A.

Die Beschwerdeführerin A wendet sich mit der weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dieses war ihr auferlegt worden, nachdem sie trotz entsprechender Androhung dem Grundbuchamt keinen Erbschein vorlegte, sondern nur angab, sie habe kein Interesse an dem Grundstück, wolle nicht ins Grundbuch und trete das Erbe nicht an.

 

Entscheidung

Das vorliegend veranschlagte Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG konnte der A. nur im Verfahren des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 GBO auferlegt werden. Es ist jedoch offen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren.

Nach § 82 GBO muss einwandfrei feststehen, dass der in Anspruch genommene in der Lage ist, sämtliche Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen. Hierzu muss feststehen, dass der in Anspruch genommene mindestens als Miteigentümer Berechtigter ist. Nur solange kein Anhaltspunkt für eine letzwillige Verfügung gegeben ist, darf das Grundbuchamt hierbei von der gesetzlichen Erbfolge ausgehen. In einem Fall wie hier muss das Amt erst die Rechtsnachfolge ermitteln, bevor es Zwangsmaßnahmen ergreifen darf.

Die Entscheidung war daher aufzuheben und an das AG (Grundbuchamt) zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.06.2008, 2 W 244/08

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