Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldfestsetzung bei Grundbuchberichtigung; Erbenermittlung von Amts wegen. Zwangsgeld. Grundbuchberichtigungszwang. Erbenermittlung von Amts wegen

 

Leitsatz (amtlich)

Zwangsgeld darf nur festgesetzt werden, sofern feststeht, dass es zu einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs gekommen ist. Die Festsetzung ist nur gegen solche Personen zulässig, von denen feststeht, dass sie zumindest Miteigentümer des Grundstücks und in der Lage sind, sämtliche Eintragungsvoraussetzungen selbst herbeizuführen. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung, hat das Grundbuchamt von Amts wegen die Erbfolge zu ermitteln (Aufgabe von Senat, Nds. Rechtspfl. 1955, 74).

 

Normenkette

GBO §§ 35, 82; FGG § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 8T 2151/08)

AG Clausthal-Zellerfeld (Beschluss vom 11.03.2008; Aktenzeichen HG 17183)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 31.3.2008 - 8 T 2151/08 - werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Clausthal-Zellerfeld - Grundbuchamt - vom 11.3.2008 - HG 17183 - aufgehoben. Die Sache wird an das AG ClausthalZellerfeld - Grundbuchamt - zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 500 EUR.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von B, Bl. sind für die in Rede stehende Landwirtschaftsfläche von 22,95a zwei Erbengemeinschaften als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. Als Mitglieder der einen von beiden sind verzeichnet A. G. H. und A. R. H. M. W., geb. H, geb. am 18.6.19.. zu je ½ Anteil. Letztere ist am 29.10.2000 verstorben. Sie hatte einen Erbvertrag errichtet.

Gesetzliche Erbin der Frau W. war deren Tochter C. K., die durch Erklärung vom 27.11.2000 das Erbe ihrer Mutter formwirksam ausgeschlagen hat.

Gesetzliche Erbin der Frau C. K. ist deren Tochter, die Betroffene A.. Diese stellte unter dem 14.2.2005 ohne Vorlage von Urkunden über ihr Erbrecht oder Eigentum einen Grundbuchberichtigungsantrag.

Unter dem 15.2.2005 gab das Grundbuchamt der Betroffenen die Vorlage eines Erbscheins auf und mahnte dies in der Folgezeit mehrfach an. Unter dem 13.3.2007 folgte sodann die Androhung eines Zwangsgeldes von 500 EUR. Daraufhin teilte die Betroffene unter dem 3.4.2007 dem Grundbuchamt schriftlich mit, sie habe kein Interesse an dem Grundstück und wolle nicht in das Grundbuch. Sie sei nicht im Besitz eines Erbscheins. Nach erneuter, wiederum fruchtloser Zwangsgeldandrohung unter dem 12.12.2007 setzte das AG -Grundbuchamt - unter dem 11.3.2008 gegen die Betroffene ein Zwangsgeld von 500 EUR fest.

Hiergegen wandte sich die Betroffene mit Schreiben vom 17.3.2008 und teilte mit, sie wolle das Erbe nicht antreten. Das AG legte dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung aus, der es mit Beschluss vom 18.3.2008 nicht abhalf.

Das LG wies die Beschwerde durch Beschluss vom 31.3.2008 zurück. Zur Begründung führte das LG aus: Nach § 82 GBO könne das Grundbuchamt demjenigen, der durch Rechtsübergang auch nur Miteigentümer geworden sei, einen Grundbuchberichtigungsantrag auferlegen. Sofern ein solcher Antrag gestellt werde, könne die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangt werden. Gemäß § 35 GBO könne der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein geführt werden. Da vorliegend zweifelhaft sei, wer als durch den Erbvertrag als bedacht anzusehen sei, sei es nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden habe. Weil auch die formellen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung gegeben seien, sei der angefochtene Beschluss somit zu Recht ergangen.

Gegen diesen ihr am 17.4.2008 zugestellten Beschluss ließ die Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 16.5.2008 weitere Beschwerde erheben. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage ließ sie ggü. dem Grundbuchamt den Grundbuchberichtigungsantrag zurücknehmen.

II. Die nach § 27 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Das LG hat die tatsächlichen Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes entgegen § 12 FGG nicht vollständig ermittelt. Das Gericht der Rechtsbeschwerde darf der Entscheidung nur die vom LG festgestellten Tatsachen zugrunde legen, eine eigene Tatsachenfeststellung ist ihm untersagt (§§ 27 S. 2 FGG, 559 ZPO). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen.

Die Betroffene hat bereits mit Schreiben vom 3.4.2007 in zulässiger privatschriftlicher Form (§ 31 S. 2 GBO) ihren Grundbuchberichtigungsantrag vom 14.2.2005 zurückgenommen, indem sie mitgeteilt hat, sie habe kein Interesse an dem Grundstück und wolle nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Daher kommt als Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung nur das Verfahren des Grundbuchberichtigungszwangs gem. § 82 GBO in Betracht, in dessen Rahmen durchaus eine Zw...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?