Leitsatz
Unzulässige Rechtsbeschwerde, wenn landgerichtliche Entscheidung keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält
Normenkette
§ 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 793 ZPO, § 887 ZPO
Kommentar
1. Die Zwangsvollstreckung auch aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich gem. § 45 Abs. 3 WEG ausschließlich nach den Vorschriften der ZPO.
2. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde liegt nicht vor, wenn das AG einen Vollstreckungsantrag eines Gläubigers gem. § 887 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, der Schuldner habe die titulierte Verpflichtung erfüllt und nachfolgend das LG die dagegen gerichtete Erstbeschwerde mit der Begründung zurückweist, der Vollstreckungstitel sei inhaltlich zu unbestimmt und deshalb als Vollstreckungsgrundlage nicht geeignet.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 10.12.1998, 2Z BR 115/98)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
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