Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 890 ZPO

 

Kommentar

1. Die nachträgliche Androhung von Zwangsmitteln (Vollstreckung nach § 890 ZPO) setzt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung voraus, nicht aber eine Zuwiderhandlung gegen das im Erkenntnisverfahren titulierte Unterlassungsgebot.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 890 ZPO zwar grundsätzlich statthaft ( § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 793 Abs. 2 ZPO); zulässig ist sie aber gem . § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit in der Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (was vorliegend zu verneinen war). Vorliegend hat das LG die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und ebenso wie das AG sachlich über den Vollstreckungsantrag entschieden; seine Entscheidung und die Entscheidung des AG stimmen im Ergebnis überein. Dass die Begründungen für die Sachabweisung voneinander abweichen, macht die sofortige weitere Beschwerde nicht zulässig; denn eine Übereinstimmung in den Gründen ist nicht Voraussetzung dafür, zwei übereinstimmende Entscheidungen anzunehmen (h.M.).

Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund wird auch dann angenommen, wenn das AG einen Antrag als unbegründet, das LG ihn als unzulässig abgewiesen hat, oder umgekehrt (hier allerdings ebenfalls zu verneinen). Beide Gerichte haben im vorliegenden Fall übereinstimmend die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung verneint, wenn auch das AG wegen eines fehlenden Nachweises zur Ausübung eines Gewerbes und das LG wegen nicht ausreichender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels.

Dass hier die Begründungen des AG und möglicherweise auch die des LG einer Nachprüfung nicht standhielten, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung.

3. Kostenentscheidung der sofortigen weiteren Beschwerde zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers ( § 891 Satz 3 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO); Wert des Beschwerdegegenstandes zur sofortigen weiteren Beschwerde: DM 3.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.05.1999, 2Z BR 58/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?