Leitsatz
Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse hatte im vereinfachten Verfahren einen Unterhaltstitel für drei Kinder auf Zahlung von jeweils 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß § 1 RegelbetragVO erlangt. Nach Einstellung der Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse beantragten die Kinder - vertreten durch einen Beistand - die Erteilung von Teilausfertigungen des vollstreckbaren Titels. Vom AG wurde die Erteilung entsprechender Rechtsnachfolgeklauseln abgelehnt. Hiergegen legten die antragstellenden Kinder Beschwerde ein.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG waren die Unterhaltstitel weder direkt noch analog § 727 ZPO auf die Antragsteller umzuschreiben.
Eine Rechtsnachfolgeklausel sei gemäß § 727 ZPO nur zu erteilen, wenn der Antragsteller Rechtsnachfolger des Gläubigers gerade im Hinblick auf die titulierte Forderung geworden sei. Die titulierten Unterhaltsansprüche seien jedoch nicht vom Land Schleswig-Holstein auf die Antragsteller übergegangen.
Das Land Schleswig-Holstein habe nur einen Titel über Unterhaltsansprüche erhalten, die zukünftig gemäß § 7 Abs. 1 UVG infolge von Unterhaltsvorschussleistungen von den Antragstellern auf das Land übergegangen seien. Tituliert würde in solchen Verfahren ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.5.2005, FamRZ 2006, 1769 und OLG Köln, Beschluss vom 6.2.2002, FamRZ 2003, 107 und zur Rechtslage nach der alten Fassung des § 91 BSHG: BGH NJW 1992, 1624).
Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse dürfe gemäß § 7 Abs. 4 UVG nur zukünftige Ansprüche geltend machen, wenn und soweit sie gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergehen würden. § 7 Abs. 4 UVG regele ferner keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Für eine analoge Anwendung von § 727 ZPO nach Wegfall einer Prozessstandschaft sei daher kein Raum.
Hinweis
Der Titulierung übergegangener Unterhaltsansprüche steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsverpflichtete über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVG der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt, nachdem die Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt worden sind.
Der Unterhaltspflichtige kann aber von vornherein mit der Einschränkung verurteilt werden, dass der übergegangene Unterhalt nur vollstreckt werden darf, soweit der Unterhaltsgläubiger hierdurch nicht benachteiligt wird (BGH v. 23.8.2006 - XII ZR 26/04 - in FamRZ 2006, 1664).
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008, 13 WF 202/07